Kranfahrerausbildungen                  Lade– Fahrzeugkrane bis und über 300kNm

 

Mit diesen Ausbildungen erhalten Sie gemäß § 11 der FachkenntnisnachweisVerordnung (FK-V) des BMWA BGBL. II Nr. 13/2007 die entsprechenden gesetzlich      vorgeschriebenen Berechtigungen, um Krane bedienen zu dürfen. Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern das Führen von   Kranen nur dann erlauben, wenn sie über die notwendige gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung verfügen.

 

 

 

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Ladekran bis und über 300kNm.pdf
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