Mit diesen Ausbildungen
erhalten Sie gemäß § 11 der FachkenntnisnachweisVerordnung (FK-V) des BMWA BGBL. II Nr. 13/2007 die entsprechenden gesetzlich
vorgeschriebenen Berechtigungen, um Krane bedienen zu dürfen. Der Arbeitgeber darf Mitarbeitern das Führen von Kranen nur dann erlauben, wenn
sie über die notwendige gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung verfügen.